Vogelverein Mühldorf

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü

Satzung


Vereins – Satzung

VZB - MÜ Vogelliebhaber- und Züchterbund e.V. Mühldorf und Umgebung

Sitz des Vereins ist Mühldorf

Zweck des Vereins:

1. Zusammenschluss aller Vogelzüchter und Liebhaber im Vereinsgebiet
2. Förderung der Vogelzucht als Freizeitbeschäftigung mit Pflege und Liebe zum
   
Tier
3. Beratung und Belehrung der Mitglieder durch Wort und Schrift, sowie
   
Diavorführungen gegenseitige Aussprachen in allen züchterischen
   
Angelegenheiten
4. Zuchtberatung und Besichtigungen von Zuchtanlagen der Mitglieder, sowie
   
Beratung bei Vogelerwerb sofern dies von Mitgliedern erwünscht wird.
5. Durchführung der Beringung der Tiere nach den Vorschriften des
   
Fachverbandes, Verwirklichung der Standartbestimmungen der einzelnen
   
Vogelarten bezüglich Art, Farbe und Zeichnung, verbunden mit geordneter
   
Zuchtbuchführung soweit es die Vogelart verlangt.
6. Förderung des Ausstellungswesens, Veranstaltungen und Besichtigung von
   
Ausstellungen.
   
Rechtliche Bestimmungen:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
   
Sinne des Abschnittes: Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
   
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
   
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
   
sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
   
Vermögen des Vereins dem Landesbund für Vogelschutz- Vogelschutzwarte
   
Garmisch zu, der anfallberechtigte Verein hat das Vermögen ausschließlich
   
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
   
Erwerb der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft kann jeder im Vereinsgebiet wohnhafte Vogelzüchter oder
   
Liebhaber erwerben.
2. Die Beitrittserklärung soll mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen.
   
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung, das
   
aufzunehmende Mitglied sollte möglichst anwesend sein.
3. Durch den Erwerb der Mitgliedschaft beim Verein wird gleichzeitig die
   
Mitgliedschaft beim Fachverband der betreffenden Tiergattung erworben.
   
Teilnahme außerhalb unseres Vereins an Landes- bzw. Bundesschauen,
   
erfordert eine zusätzliche Aufnahme bei der AZ- bzw. dem DKB, welche durch
   
im Verein vorliegende Formulare erfolgen kann.
   
Pflichten der Mitglieder:
1. Die Vorschriften dieser Satzung und Bestimmungen des Fachverbandes zu
   
befolgen.
2. Es mit der Züchterarbeit ernst zu nehmen, die Arbeit des Vereins durch
   
regelmäßigen Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern, ihre
   
Zuchtanlagen in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und bestrebt zu sein,
   
ihre Tiere frei von Krankheiten und Ungeziefer zu halten.
3. Kranke, verendete oder getötete Vögel bei Verdacht auf eine Seuche oder
   
übertragbare Krankheit an ein tierärztliches Untersuchungsinstitut
   
einzusenden.
4. Ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich
   
nachzukommen. Die Festsetzung des Mitgliedbeitrages erfolgt durch die
   
Hauptversammlung. Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages wird durch
   
Bankeinzug erhoben und gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Geschäftsjahr ist
   
gleich Kalenderjahr.
   
Verlust der Mitgliedschaft:
   
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
   
Durch den Tod eines Mitglieds wird der Anspruch auf den laufenden
   
Jahresbeitrag nicht berührt. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch
   
mündliche oder schriftliche Erklärung beim Vorstand. Zum Schluss eines
   
Jahres unter Einbehaltung einer Frist von sechs Wochen. Eine Streichung
   
kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seiner Verbindlichkeit über 3 Monate im
   
Rückstand ist. Das Mitglied ist von der Streichung zu benachrichtigen. Der
   
Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge und Erfüllung
   
anderer Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt. Das Mitglied
   
kann auf Zeit oder dauernd aus dem Verein ausgeschlossen werden.
1. Wenn es gegen die Satzung, oder Vorschriften des Fachverbandes verstoßen
   
hat.
2. Wenn es eine Anordnung des Vereins oder Fachverbandes oder eines seiner
   
Beauftragten nicht befolgt.
3. Wenn es Handlungen begangen hat, die geeignet sind, dem Verein oder
   
irgendein Mitglied zu schädigen.
4. Wenn es sich eines unehrenhaften, den Einzelnen oder die Gesamtheit
   
schädigenden Verhalten schuldig gemacht hat. Zur Stellung eines
   
Ausschlussantrages ist jedes Mitglied des Vereins berechtigt. Der Antrag ist
   
schriftlich an den Vorstand einzureichen. Er ist unter Angabe und Beifügung
  
der Beweismittel zu begründen.

Vorstand:
Die Geschäftsführung sowie die gesetzliche Vertretung des Vereins im Sinne
des Bürgerlichen Gesetzbuches obliegen dem Vorstand und dem stellver-
tretenden Vorstand. Sie sind jeweils allein zur Vertretung berechtigt. Im
Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorstand nur bei Verhinderung des
Vorstandes tätig werden.
Der gesamt Vereinsausschuss wird durch Mehrheitsbeschluss einer
Hauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahldauer beträgt 2 Jahre.
Jedes Amt innerhalb des Vereins ist ein Ehrenamt.
Verwaltung des Vereins:
Die Verwaltung des Vereins ist unter unbedingter Beachtung der Satzung des
Vereins sowie der Richtlinien und Bestimmungen des Fachverbandes zu
führen.
Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen der
Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung.
Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr des Vereins, besonders
mit der Orts- und Fachpresse. Er hat ferner über jede Ausschusssitzung und
Versammlung eine Niederschrift anzufertigen. Diese soll vom Vorstand
gegengezeichnet werden. Dem Vorstand ist der Schriftverkehr von
grundsätzlicher Bedeutung zur Durchsicht vorzulegen.
Dem Kassierer obliegt das Kassenwesen. Er hat die Ausgaben und
Einnahmen zu buchen und sowohl Einnahmen- wie Ausgabenbelege
nummeriert aufzubewahren. Die Belegnummern müssen mit der Nummer des
Bucheintrages übereinstimmen. Die vereinnahmten Gelder sind baldigst auf
ein Bankkonto anzulegen. Der Bargeldbetrag darf eine übliche Monats-
ausgabe nicht überschreiten. Andere, als laufende Ausgaben bedürfen
der Zustimmung des Ausschusses, über noch größere Beträge eine
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitgliedschaft:
Mitglieder die sich um den Verein oder deren Ziele und Bestrebungen
besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der
Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Beitragsbefreiung:
Mitglieder die das 75. Lebensjahr erreicht haben und 10 Jahre dem Verein
angehören, oder seit 40 Jahren Mitglieder sind, werden vom Beitrag befreit
und bleiben voll stimmberechtigtes Mitglied.
Rechnungsprüfung:
Die Finanzverwaltung des Vereins ist am Schluss eines Kalenderjahres durch
Revisoren zu prüfen. Diese gehören nicht dem Ausschuss an und müssen
durch die Hauptversammlung jedes Jahr neu gewählt werden. Die Revisoren
erstatten bei der Hauptversammlung einen Bericht über den Kassenbefund
und beantragen Entlastung. Lehnen sie den Entlastungsantrag ab, so haben
sie dies zu begründen. Die Beschlüsse der Revisoren sind schriftlich
Niederzulegen und von sämtlichen Revisoren zu unterzeichnen.
Sitzungen und Mitgliederversammlungen:
Die Monatsversammlungen des Vereins finden jeweils am ersten Samstag im
Monat um 20 Uhr im Vereinslokal statt. Ausschusssitzungen, sowie Haupt-
oder außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand
einberufen, welche an keine Bestimmte Zeit gebunden sein müssen. Auf
Verlangen von einen Viertel der Mitgliederzahl muss der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Alle Entscheidungen
werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Abstimmungen, bei denen
mehr als ein Vorschlag vorliegt, bedürfen der geheimen Wahl.
Einberufung der Hauptversammlung:
Die Einberufung der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen
Versammlung erfolgt schriftlich.
Satzungsänderungen:
Antrag auf Satzungsänderung oder Ergänzungen müssen schriftlich mit
Begründung 3 Monate vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand
eingereicht werden.
Beurkundung der Beschlüsse:
Die Beurkundung der Beschlüsse aller Versammlungen erfolgt schriftlich
durch den Schriftführer.
Auflösung:
Der Verein kann durch Beschluss der Hauptversammlung oder der
außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu den
Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder
notwendig.
Schlussbestimmung:
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am
01.06.1991 Beschlossen und am 04.01.1992 in der Hauptversammlung
ergänzt.
1. Vorstand: .................................................................................... .
Sandra Blockus
2. Vorstand: ....................................................................................
Thorsten Hinke
Kassierer: ....................................................................................
Hildegard Wilhelm
Schriftführer: ...................................................................................
Steffen Blockus

 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü